Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
1.1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche - auch künftige - Liefer- und Leistungsbeziehungen zwischen der RC document Service GmbH als Auftragnehmerin und Kunden. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit auch für die Zukunft ausdrücklich widersprochen, diese sind nur nach einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung wirksam.

2. Vertragsabschluss, Schutzrechte
2.1. Unsere Angebote verstehen sich freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen erst durch die schriftliche Annahme eines uns zugegangenen, auch telefonisch übermittelten, Antrags zustande oder durch schriftliche Bestätigung eingegangener Annahmeerklärungen. Wenn unsere Auftragsbestätigung Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige branchenübliche Änderungen gegenüber der Bestellung beinhaltet, so gilt das Einverständnis des Kunden als gegeben, wenn dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Abweichende Vereinbarungen und Vorgaben des Kunden sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Dies gilt auch für die einvernehmliche Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
2.2. Sämtliche dem Kunden im Rahmen von Vertragsanbahnung, -abschluss oder -abwicklung zugänglich gemachten Unterlagen, wie z.B. Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben, Beschreibungen enthalten nur branchenübliche Annäherungs- oder Mittelwerte. Enthaltene Beschaffenheitsangaben sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. An allen Unterlagen, die dem Kunden zugänglich gemacht werden, behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Auf Verlangen sind diese Unterlagen unverzüglich zurückzugeben. Ohne jede Zustimmung dürfen sie nicht anderweitig genutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten in irgendeiner Form zugänglich gemacht werden.
2.3. Der Kunde hat rechtzeitig und auf eigene Kosten zu prüfen und sicherzustellen, dass durch die Verwendung und Bearbeitung von Erzeugnissen, Informationen, etc., die von ihm im Rahmen der Vertragsabwicklung beizustellen sind, Rechte Dritter nicht verletzt werden. Über eine etwaige Rechtsverletzung hat der Kunde unverzüglich Mitteilung zu machen und uns von jeglicher Inanspruchnahme freizuhalten. Für Beschaffenheitsmerkmale des Vertragsgegenstandes gilt Vorstehendes bei Vorgaben und Anweisungen des Kunden entsprechend.
2.4. Soweit erforderliche Beschaffenheitsmerkmale der Vertragsprodukte nicht ausdrücklich vereinbart wurden, sind wir berechtigt, diese Merkmale in entsprechender Anwendung von § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen.
2.5. Selbstständige Teillieferungen sind zulässig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

3. Liefertermine und -fristen, Abruf
3.1. Termine und Fristen für Lieferungen sind unverbindlich, wenn wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich oder als Fixtermin bestätigt haben. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der zu bearbeitenden Ware oder anderer, vom Kunden zu bestellender Unterlagen.
3.2. Kommt der Kunde seiner Pflicht zur Abnahme nicht nach, können wir den Schaden konkret berechnen oder pauschal für jeden angefangenen Monat ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises des Gegenstandes verlangen, höchstens jedoch 5%. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
3.3. Ist Lieferung auf Abruf (Gesamt- oder Teillieferung) durch den Kunden vereinbart, so gilt vorstehende Ziffer 3.2. entsprechend, wenn der Kunde den Liefergegenstand später als zwei Wochen nach dem vereinbarten Abruftermin oder, wenn kein genauer Abruftermin vereinbart war, nach der Anzeige der Abrufbereitschaft abruft.

4. Gefahrübergang, Abnahme
4.1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, umfasst die Lieferpflicht nicht den Versand. Mit Absendung der Versandbereitschafts- oder Abrufbereitschaftsanzeige geht die Gefahr auf den Kunden über. Erfolgt keine solche Anzeige, so geht die Gefahr mit Übergabe an das Transportunternehmen oder den Kunden auf diesen über.
4.2. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde nicht unverzüglich nach Inempfangnahme des Liefergegenstandes, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Inempfangnahme Beanstandungen geltend macht.

5. Preise, Zahlungsbedingungen, -verzug
5.1. Die Preise gelten - sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde - für eine Lieferung "ab Lager" und sind Nettopreise in Euro (EUR) zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Bei Listenpreisen oder wenn kein bestimmter Preis vereinbart ist, gilt unsere Preisliste in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Lieferungen und Leistungen außerhalb der Preisliste werden gesondert berechnet. Eine Zahlung ist fällig innerhalb von 30 Tagen ab Fakturadatum.
5.2. Soll die Lieferung vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach Abschluss des Vertrages stattfinden, berechtigen uns etwaige bei uns oder unseren Unterlieferanten entstehende wesentliche Kostenerhöhungen für Rohstoffe, Löhne etc, vom Kunden unverzüglich Verhandlungen über eine entsprechende Preisanpassung zu verlangen. Kommt danach eine Übereinkunft nicht binnen sechs Wochen zustande, so kann jede Partei von dem noch nicht durch Lieferung ausgeführten Teil des Vertrages zurücktreten.
5.3. Wechsel und Schecks nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung entgegen. Sämtliche hiermit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden und sind uns zu vergüten. Barzahlungen, Banküberweisungen oder Scheckzahlungen, die gegen Übersendung eines ausgestellten und akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel eingelöst ist und wir aus der Wechselhaftung befreit sind. Bis dahin gelten die zum Eigentumsvorbehalt getroffenen zu unsren Gunsten uneingeschränkt fort.
5.4. Bei Überschreitung von Fälligkeitsterminen stehen uns ohne vorherige Mahnung Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von 8 resp. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz oder in der tatsächlich entstandenen Höhe zuzüglich etwaiger Provisionen und Kosten ab dem jeweiligen Fälligkeitstermin zu. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Kunde mit einer Rate in Verzug, so wird der gesamte Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung fällig.
5.5. Nimmt der Kunde den Liefergegenstand nicht termingerecht ab, so werden die vereinbarten Zahlungen unbeschadet der Abnahmeverzögerung sofort fällig. Bei Zahlungsverzug steht uns in jedem Fall das Recht zu, eine Nachfrist von 10 Tagen zu setzen, nach deren Ablauf wir entweder vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen können. Im letzteren Fall sind wir berechtigt, nach Wahl entweder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder ohne Nachweis 10% des Gesamtpreises als Schadensersatz zu verlangen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale ist.
5.6. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden ist nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
5.7. Entstehen nach Vertragsschluss Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden (z. B. auch wegen Zahlungsrückstandes oder -verzuges) oder werden diese uns erst dann bekannt, so sind wir berechtigt, Barzahlung oder Sicherheitsleistung vor Lieferung zu verlangen und wenn der Kunde diesem Verlangen nicht nachkommt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtig und zukünftig bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, in unserem Eigentum. Dies gilt auch insoweit, als die Forderungen in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) eingestellt werden. Im Falle einer Wechsel- oder Scheckzahlung erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn der Wechsel oder Scheck eingelöst ist. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, es sei denn, dass die sich aus dem Weiterverkauf ergebende Forderung des Kunden bereits an andere abgetreten ist. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt auch bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß vorstehender Ziffer 5.7. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Kunden ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht gestattet.
6.2. Der Kunde tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte schon jetzt an uns ab, ohne dass es hierzu noch einer gesonderten Abtretungserklärung im Einzelfall bedarf; wir nehmen die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechtes ist der Kunde zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Pflichten uns gegenüber nachkommt und nicht eine der Voraussetzungen gemäß Ziffer 5.7. vorliegt. Bei Vorliegen einer der vorgenannten Voraussetzungen hat der Kunde auf Verlangen die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Drittschuldnern die Abtretung mitzuteilen. Wir sind dann berechtigt, den Drittschuldnern die Forderungsabtretung bekannt zu geben und die Forderungen selbst einzuziehen oder die Vorbehaltsware zurückzuverlangen. Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehalts die Vorbehaltsware zurück, gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich erklärt wurde. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen.
6.3. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Rechtsverfolgung notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
6.4. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und auf seine Kosten entsprechend der betriebsüblichen Handhabung gegen Schäden zu versichern. Die Versicherungsansprüche werden hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware sicherungshalber an uns abgetreten; die Abtretung nehmen wir an.
6.5. Wir werden uns zustehende Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

7. Sachmängelhaftung, Verjährung
7.1. Erklärungen unsererseits im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich Leistungsbeschreibungen und Angaben über Eigenschaften und Beschaffenheiten des Liefergegenstandes beinhalten im Zweifel keine Garantieübernahme. Solche bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung.
7.2. Der Kunde hat die gelieferte Ware einer Eingangskontrolle zu unterziehen und dabei entdeckte Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, längstens jedoch innerhalb von 6 Monaten ab Lieferung schriftlich zu rügen; anderenfalls gilt die Lieferung als ordnungsgemäß erbracht. § 377 HGB bleibt unberührt. Branchenübliche Mengentoleranzen und Teillieferungen in Höhe von 10% der jeweils geschuldeten Liefermenge sind zulässig, ohne dass die Abweichungen einen Mangel darstellen.
7.3. Im Falle der Mängelhaftung werden wir nach unserer Wahl Ersatz liefern oder nachbessern. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über und sind unaufgefordert auszuhändigen. Ist die Nacherfüllung im Einzelfall nicht möglich, schlägt sie nach angemessener Anzahl von Versuchen endgültig fehl oder wird sie endgültig verweigert, so kann der Kunde eine Herabsetzung des Kaufpreises bzw. Werklohnes (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Sämtliche darüber hinausgehenden Mängelhaftungsansprüche, insbesondere solche auf Schadensersatz, können lediglich im Rahmen von nachstehender Ziffer 8 geltend gemacht werden.
7.4. Für Ansprüche und Rechte des Kunden wegen Mängeln - gleich aus welchem Rechtsgrund - gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. In den Fällen der Ziffer 8.1. Satz 2 und der §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 479 Abs. 1 oder 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB gelten die gesetzlichen Fristen.

8. Schadensersatzansprüche
8.1. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns sowie unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen - gleich aus welchem Rechtsgrund - insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für eine übernommene Garantie, für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder in Fällen einer gesetzlich zwingenden Haftung. Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den Regelungen dieser Ziffer nicht verbunden.
8.2. In sämtlichen Fällen, in denen Schadensersatzansprüche gegen uns bestehen, die nicht im Zusammenhang mit einem Mangel der Lieferungen und Leistungen stehen, gilt Ziffer 7.4. entsprechend.

9. Höhere Gewalt
9.1. Fälle höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, die nach Vertragsabschluß eintreten, bei denen uns kein Verschulden trifft und die eine Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, etwa Naturkatastrophen, kriegerische Auseinandersetzungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen sowie die Nicht-, Falsch- oder verspätete Lieferung seitens unserer Lieferanten entbinden uns während der Dauer der Behinderung von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag.

10. Sonstige Bestimmungen
10.1. Der Kunde willigt in die geschäftsnotwendige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten ein. Vorstehendes gilt als Benachrichtigung gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz.
10.2. Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten ist Mannheim.
10.3. Der Abschluss des Vertrages sowie die Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
10.4. Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder von Teilen davon bleibt der Vertrag in seinen übrigen Teilen wirksam. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder Teilen davon gilt eine dieser Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommende Regelung. Hilfsweise wird die Maßgeblichkeit der gesetzlichen Regelung vereinbart.

(Stand: 01.09.2005)

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